Norm: ArbVG §42 Abs2ArbVG §44 Abs2ArbVG §49 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates müssen bei Abhaltung von Teilversammlungen die Anwesenheitserfordernisse und Mehrheitserfordernisse des § 49 ArbVG nicht in jeder Teilversammlung gesondert gegeben sein. Sie haben vielmehr insgesamt für alle Teilversammlungen vorzuliegen. Entscheidungstexte 8... mehr lesen...