Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit dem 3. 2. 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Er war Kassier und Wechselsachbearbeiter und hatte zuletzt die Leitung der Kassa inne. Auf dieses Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen Anwendung, dessen § 21b („Verfallsfrist") wie folgt lautet: „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 25. 11. 1980 bis 31. 8. 2004 bei der beklagten Partei als Verkäuferin beschäftigt. Ab 1. 10. 2002 wurde eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, nach der die wöchentliche Normalarbeitszeit der Klägerin um 50 % vermindert wurde und statt 38,5 nur noch 19,25 Stunden pro Woche betragen sollte. Auf der Basis einer 50%igen Arbeitszeit wurde eine Entgeltvereinbarung von 1.472,25 EUR getroffen. Die Altersteilzeitvereinbarung erfolgte in der Form... mehr lesen...