Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §14 Abs4; Beachte Besprechung in:
ZAS 1988/2, S 64-68;
Rechtssatz: Das rechtswirksame Zustandekommen des normativen Teiles eines Kollektivvertrages ist durch die Tatsache der Kundmachung gem § 14 Abs 4 ArbVG aufschiebend bedingt. Liegt der vereinbarte Wirkungsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit der Bedingung rückwirkend ein. ... mehr lesen...