Begründung: Der Kläger war ab 19. 11. 2007 bei der Beklagten als Fahrkartenkontrollor beschäftigt. Am 16. 6. 2008 ging ihm die Kündigung zum 30. 6. 2008 zu, nachdem der Betriebsrat zuvor am 6. 6. 2008 von der beabsichtigten Kündigung der Beklagten informiert worden war und dagegen Widerspruch erhoben hatte. Der Kläger ficht die Kündigung der Beklagten gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG gerichtlich an. Die Kündigung sei aus einem verpönten Motiv, nämlich wegen der Geltendmachung von Rechten... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 19. 11. 2007 bei der Beklagten als Fahrkartenkontrollor beschäftigt. Am 16. 6. 2008 ging ihm die Kündigung zum 30. 6. 2008 zu, nachdem der Betriebsrat zuvor am 6. 6. 2008 von der beabsichtigten Kündigung der Beklagten informiert worden war und dagegen Widerspruch erhoben hatte. Der Kläger ficht die Kündigung der Beklagten gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG gerichtlich an. Die Kündigung sei aus einem verpönten Motiv, nämlich wegen der Geltendmachung von Rechten... mehr lesen...