Entscheidungsgründe: Bei der beklagten Partei sind 300 bis 600 Arbeitnehmer mit Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes betraut. Auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer ist der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie anzuwenden. In die Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses bezieht die beklagte Partei nur die Vergütung für jene Wegzeiten ein, die in die Normalarbeitszeit fallen. Der Kollektivvertr... mehr lesen...