Begründung: Der Kläger war vom 1. 9. 2000 bis 24. 1. 2003 als Elektroinstallateur-Lehrling beschäftigt. Das Lehrverhältnis endete durch Entlassung. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass der Kläger infolge Anrechnung einer Vorzeit per 1. 7. 2002 in das dritte Lehrjahr eingetreten ist. Das zweite Berufsschuljahr schloss er allerdings erst im Zuge des dritten Lehrjahres, nämlich im Herbst 2002 erfolgreich ab (es fehlt diesbezüglich eine Feststellung oder Außerstreitstellung des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht zwei Schriftsätze der Beklagten, die erst nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO eingebracht worden waren, teilweise (ON 13) bzw ganz (ON 14) zurück, weil sie über die der Beklagten vom Erstgericht eingeräumte Urkundenerklärung hinausgingen, indem sie neues Tatsachenvorbringen und Beweisanträge enthielten, und der Schriftsatz ON 14 überdies verspätet war. Das Berufungsgericht gab dem... mehr lesen...