Norm: ArbVG §105 Abs6ArbVG §120
Rechtssatz: Das Prozeßgericht ist an die Entscheidung des Einigungsamtes für die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gemäß § 105 Abs 6 ArbVG endgültig ist, unabhängig von der allfälligen Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gebunden. Entscheidungstexte 4 Ob 181/82 Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob ... mehr lesen...