IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des V R, vertreten durch H H, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.03.2021, BHGM/921070009451/21, wegen Übertretung des Epidemiegesetzes zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von ... mehr lesen...