IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.12.2020, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu lei... mehr lesen...