Begründung: Die Erblasserin ist am 18.Juni 1981 im 78.Lebensjahr als Witwe gestorben. Sie hinterließ sechs volljährige Kinder, fünf Töchter und einen Sohn. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. In der am 12.Februar 1982 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung brachten die beiden ältesten Kinder, Maria und Josef, vor, die Drittgeborene habe sich anläßlich einer Schenkung gegenüber der Erblasserin in Notariatsaktform am 5.Januar 1966 als "erbsentfertigt" erklärt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DAußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §230EheG §85KtnEHG §7 Satz1KtnEHG §9 Abs2 und Abs2
Rechtssatz: Der Außerstreitrichter hat vor einer Sachentscheidung als negative Entscheidungsvoraussetzung zu prüfen, ob nicht bereits eine privatautonome Regelung der Beteiligten vorliege. Tatsache, Inhalt und Form einer solchen Regelung, aber auch ihre Erlaubtheit und Möglichkeit hat der Richter im Außerstreitverfahren zu prüfen und unter Bedachtna... mehr lesen...