Entscheidungsgründe: Mit der am 25.April 1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm für 567,5 an Sonntagen geleistete (Arbeits-)Stunden Ruhezeiten zustehen. Er habe seit 21.April 1985 an Sonntagen gearbeitet, ohne dafür die gemäß den §§ 5 und 6 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (kurz KV) vorgesehenen Ruhezeiten konsumieren zu können. Er habe zwar das Arbeitsverhältnis gekündigt, doch sei die Kündigungsfrist noch nich... mehr lesen...
Norm: ARG §6ARG §27 Abs1
Rechtssatz: Klage auf Feststellung, ob der Arbeitnehmer aus der Sonntagsarbeit und der Tatsache des Nichtverbrauchers der Ersatzruhezeiten noch einen Anspruch auf diese und die der Folge aus diesen Zeiten hat, ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 75/90 Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 75/90 Veröff: WBl 1990,239 = RdW 1990,387 ... mehr lesen...