Norm: ABGB §5ARG §22d
Rechtssatz: § 22d ARG wirkt nicht zurück. Dies bedeutet, daß all jene Sachverhalte, welche bis 10. 1. 1997 verwirklicht wurden, nach alter Rechtslage, jene ab 11. 1. 1997 hingegen nach neuer Rechtslage zu beurteilen sind. Entscheidungstexte 8 ObA 116/99p Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 116/99p European Ca... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 528a ZPO). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen zu erwidern: Die Rekurswerberin geht selbst davon aus, daß das ARG idF BGBl I Nr 5/1997, insbesonders dessen § 22d ARG nicht zurüc... mehr lesen...