Rechtssatz: Gemäß § 77a Abs.1 ASchG hat in Arbeitstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von (regelmäßigen sowie anlassbezogenen) Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen (sogen. Begehungsmodell). Gemäß Abs.2 leg.cit. haben die regelmäßigen Begehungen gemäß Z1 dieser Vorschrift in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, sowohl durch eine... mehr lesen...