Entscheidungsgründe: Der Kläger ist in der P*****leitung L***** beschäftigt. Mit dieser Tätigkeit ist Bildschirmarbeit im Ausmaß von 8 Stunden täglich verbunden. Er benötigt dafür eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille), die er über fachärztliche Verordnung vom 20. 7. 1998 bei einem Augenoptiker erworben hat. Der Kläger hatte dafür S 5.800 aufzuzahlen. Bei diesem Betrag ist der vom Optiker unmittelbar mit der BVA abgerechnete Krankenkassentarif (S 224,40 für eine Fassung und ... mehr lesen...
Norm: BS-V §12BUVG §65 ABs1ASchG §68
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspurch auf Ersatz des den Tarif der Sozialversicherungsträger übersteigenden Teils der Kosten für eine in Ausstattung und Qualität der BS-V entsprechenden Bildschirmarbeitsbrille. Entscheidungstexte 9 ObA 63/00f Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 63/00f ... mehr lesen...