I.) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 21. Jänner 2004 wurde der Mitbeteiligte K als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der B GmbH mit Sitz in F, die persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co KG mit Sitz in F sei, für schuldig erkannt, er habe zu verantworten, dass am Tatort Sitz der B GmbH & Co KG Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer nicht eingehalten worden seien. Bei der Erhebung a... mehr lesen...