Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. T mit dem Standort in B, E. Am 17.12.2003, um ca 14.00 Uhr hat der Arbeitsinspektor Dr. H K bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Am 23.10.2003 um ca 11.30 Uhr ereignete s... mehr lesen...
Rechtssatz: § 38 Abs 1 ASchG, wonach "bei der Wartung" von Arbeitsmitteln die Anleitungen der Hersteller zu berücksichtigen sind, regelt somit ausdrücklich nur die Wartung von Arbeitsmitteln und nicht die Durchführung von Reparaturarbeiten. Dass die Anleitungen der Hersteller auch bei Reparaturen an Arbeitsmitteln befolgt werden müssen, geht aus § 33 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG hervor. Nach § 33 Abs 1 ASchG sind unter "Benutzung von Arbeitsmitteln" auch Instandsetzungsarbeiten zu verst... mehr lesen...