Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der
Begründung: für zulässig erachtet, der Frage, wie die Arbeitnehmerschutzbestimmung des § 59 Abs 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) unt... mehr lesen...