Rechtssatz: Die Voraussetzung für die Einrichtung eines entsprechenden sicherheitstechnischen Dienstes nach § 21 Abs 1 2. Satz ASchG und § 6 Abs 1 der VO, BGBl. Nr. 2/1984, daß für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung - wie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten oder bei Arbeiten in Steinbrüchen - besteht, liegt bei LKW-Lenkern nicht vor, da für deren Tätigkeit insbesondere auch zahlreiche straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Sicherheitsvorschriften wirksam sind. ... mehr lesen...