Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 125 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), sowie einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) für schuldig erkannt, da er als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten AG dafür verantwort... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ArbeitsstättenV 1998 §20 Abs1 Z1;ASchG 1994 §125 Abs3;VStG §51 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 2 Stammrechtssatz In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes kommt dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht zu, sodaß die Frist des § 51 Abs 7 VStG nicht zum Tragen kommt (Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0168). ... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Begehung 1. einer Verwaltungsübertretung gemäß § 125 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), 2. einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) schuldig erkannt, da er als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten AG ... mehr lesen...