Norm: JN §79
Rechtssatz: Richter des dem angerufenen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes werden von § 79 JN selbst dann nicht betroffen, wenn sie Mitglieder des Rechtsmittelsenates oder Personalsenates sind, weil § 79 JN auf diese richterlichen Funktionen nicht Bedacht nimmt. Entscheidungstexte 6 Ob 769/79 Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 769/79 ... mehr lesen...