Begründung: Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die Beklagte habe ihn in Fragen seiner Vermögensanlage entgeltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger Aktien einer AG zu einem Ankaufspreis von 10.000 EUR erworben. Die Anlageberatung sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe ihre sich aus §§ 1299 ff ABGB sowie aus §§ 13 ff WAG 1997 ergebenden Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten gröblich verletzt. Der Kläger habe einen Kursverlust erlit... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die Beklagte habe ihn in Fragen seiner Vermögensanlage entgeltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger Aktien einer AG zu einem Ankaufspreis von 9.585,12 EUR erworben. Die Anlageberatung sei fehlerhaft gewesen, die Beklagte habe ihre sich aus §§ 1299 ff ABGB sowie aus §§ 13 ff WAG 1997 ergebenden Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten gröblich verletzt. Der Kläger habe einen Kursverlust erl... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stützen die Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungs-, Schutz-, Sorgfalts- und Interessenwahrungspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung der Kläger beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Auch habe sie mit irreführenden Verkaufsprospekten geworben. Weiters werden Kursmanipulationen geltend gemacht. Auch die Anfechtung wegen listiger Irreführung und der Wegfall der Geschäftsgrundlage werden he... mehr lesen...