Die klagenden Parteien bewerteten die gegen beide Beklagten gerichtete "Servitutenfreiheitsklage" (Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die Benützung des über die im Eigentum der Kläger stehenden Parzelle X. führenden Wirtschaftsweges mit mehrspurigen Fahrzeugen zu unterlassen) mit 15.001 S und brachten sie demgemäß beim Gerichtshof ein. Bei der ersten Tagsatzung bemängelten die Beklagten diesen Streitwert; er liege unter 15.000 S, sodaß das Kreisgericht sachlich unzuständig sei. ... mehr lesen...