Die Antragstellerin brachte am 4. August 1949 beim Bezirksgerichte Innere Stadt Wien eine Klage gegen den Antragsgegner ein, in der sie ausführte, daß sie am 27. April 1949 ein außereheliches Kind geboren habe, dessen Vater zu sein der Beklagte anerkannt habe. Sie begehrte gemäß § 167 ABGB. vom Beklagten die Kosten der Entbindung und den Ersatz der Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung. Der Beklagte wendete bei der ersten Tagsatzung Unzulässigkeit de... mehr lesen...