Entscheidungen zu § 39 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1998/12/1 10Ob322/98w

Begründung: Das Vierte Amtsgericht in Beograd ersuchte in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. 4. 1987 verstorbenen Alfred K*****, geboren am 19. 1. 1908, zuletzt wohnhaft in Beograd, im Wege des Ministeriums für Justiz der Republik Serbien und des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 1997 das Erstgericht zum Zwecke der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens um einen Bericht, ob der Erblasser Eigentümer irgendwelcher G... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 01.12.1998

RS OGH 1998/12/1 10Ob322/98w

Norm: JN §38JN §39JN §40
Rechtssatz: Inländische Gerichte haben grundsätzlich ausländischen Gerichten Rechtshilfe zu leisten haben. Einzelheiten regeln multi- und bilaterale Abkommen. Die Rechtshilfe ist zu verweigern, wenn das ersuchte Gericht unzuständig ist, Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, die begehrte Handlung nach den inländischen Gesetzen unzulässig ist oder dem inländischen ordre public widerspricht (§§ 38, 39 JN). Eine Prüfung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.12.1998

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