Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 484 KG Steinabrückl, auf der während aufrechter Ehe der Streitteile vom Beklagten ein Haus errichtet wurde. Die Klägerin erbrachte dafür keine direkten finanziellen Leistungen, trug aber insofern zum Bau bei, als sie im Unternehmen des Beklagten arbeitete, sodaß dieser Zeit für die Errichtung des Hauses fand. Dieses Haus war nie die eheliche Wohnung der Streitteile. Sie wohnten bis 1971 gemeinsam in der ... mehr lesen...