Begründung: Der Minderjährige ist das außereheliche Kind der beiden anderen Verfahrensbeteiligten; alle sind russische Staatsangehörige. Die Eltern sind jeweils, allerdings nicht miteinander, verheiratet. Das Kind lebt bei seiner Mutter in Moskau, der Vater hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Mit Adoptionsvertrag vom 8. 10. 2010 nahm der Vater seinen außerehelichen Sohn an Kindes statt an. Am 2. 11. 2010 stellten der Vater und das durch seine Mutter vertretene Kind den A... mehr lesen...