Gegen die österreichische Staatsangehörige Juliane D., die ihren ständigen Wohnort in L. bei München hatte und derzeit in der Heil- und Pflegeanstalt H. untergebracht ist, ist beim Amtsgericht München ein Entmündigungsverfahren anhängig. Ein letzter Aufenthalts- oder Wohnort der Genannten im Inland ist nicht ermittelt worden. Das im Sinne der JMVO. vom 15. August 1916, RGBl. Nr. 265, zuständige Bezirksgericht Innere Stadt-Wien hat zunächst die Abstandnahme von der Einleitung des Ent... mehr lesen...