Norm: JGG 1961 §31 Abs2JGG 1961 §35 Abs1
Rechtssatz: Findet die gemeinsame Verfahrensführung gegen einen Erwachsenen und einen Beschuldigten, der zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch ein Ende, daß der noch nicht achtzehnjährige Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird, so fehlt jeder gesetzliche Grund, das verbleibende Verfahren gegen den Erwachsenen nach den besonderen Bestimmun... mehr lesen...