Norm: JGG §9JGG §19
Rechtssatz: Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten, ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten. Entscheidungstexte 4 Ob 2392/96k Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §19 ffStGB §50StGB §51
Rechtssatz: Ist eine Maßnahme als Auflage (§§ 19 ff JGG 1988) zulässig, so gilt dies unter den Voraussetzungen der §§ 50, 51 StGB auch für eine Weisung gleichen Inhaltes, soferne damit die Resozialisierung des Rechtsbrechers gefördert werden kann (Leukauf-Steininger, Kommentar 3. Auflage § 51 RN 19). Einer vorhergehenden Zustimmung des Verurteilten dazu bedarf es daher nicht (anderer Meinung Kunst in Wiener... mehr lesen...