Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §99
Rechtssatz: Das Begehren, die Gründungsdaten der Konten bekanntzugeben, findet im Gesetz (§§ 99 ff AußStrG) keine Deckung. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird daher damit nicht zur Darstellung gebracht. Entscheidungstexte 6 Ob 756/80 Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 756/80 European Case Law Ide... mehr lesen...