Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §72 Abs2AußStrG §72 Abs3
Rechtssatz: § 72 Abs 2 und 3 AußStrG kann nicht entnommen werden, daß die dort vorgesehene Ermächtigung auch nur einem von mehreren zur Erbschaft berufenen Erben erteilt werden kann. Entscheidungstexte 6 Ob 152/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74 European Case Law Ide... mehr lesen...