Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist. Entscheidungstexte 1 Ob 112/07p Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 112/07p ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §54
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2JN §4
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren gelten auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens, mangelt es doch soweit an einer gesetzlichen Ausnahme. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 96/05g ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §203
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der a... mehr lesen...