Norm: AußStrG §206 Abs2HGB §41 Abs1
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 206 Abs 2 AußStrG handelt es sich bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren § 41 Abs 1 HGB um eine materiellrechtliche Formvorschrift und nicht um eine Verfahrensvorschrift. Entscheidungstexte 3 Ob 515/85 Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 515/85 ... mehr lesen...