Norm: ABGB §276 Abs1ABGB §276 Abs2ABGB §283ABGB §304AußStrG §34AußStrG §167 Abs2GrEStG §4 Abs1GrWVRpflG §18 Abs3RpflG §19BewG §1BewG §2BewG §3BewG §4BewG §53
Rechtssatz: Welche der in § 4 GrEStG bzw. der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung heranzuziehen ist, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zur freien Auswahl, wobei regelmäßig wohl jene Methode gewählt wird, die die geringste Steuerbela... mehr lesen...