Norm: AußStrG §158 Abs2
Rechtssatz: Anders als im Fall der Sicherung von Vermächtnissen gemäß § 159 AußStrG, wo - soweit nicht gemäß § 159 AußStrG gerichtlich erlegt wird - für die Art der Sicherheit die §§ 1373 f ABGB gelten, ist die Art der Sicherung der Nacherben in § 158 Abs 2 AußStrG geregelt. § 158 Abs 2 AußStrG ist aber ungenau und missverständlich formuliert. Es ist nämlich nicht notwendig, die zur Erbschaft gehörenden Gelder, Wertpapie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §158 Abs2
Rechtssatz: Konkludenter Verzicht auf Sicherstellung. Entscheidungstexte 1 Ob 9/70 Entscheidungstext OGH 29.01.1970 1 Ob 9/70 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008194 Dokumentnummer JJR_19700129_OGH0002_0010OB00009_7000000_001 mehr lesen...