Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §78AußStrG §79 Abs2AußStrG §145AußStrG §179 Abs2AußStrG 2005 §153 Abs1AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben B... mehr lesen...