Norm: ABGB §140 AaAußStrG §101 Abs4
Rechtssatz: Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhaltes für ein minderjähriges Kind setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige bisher keinen oder weniger als den nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt gegeben hat, wobei zu Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch die termingerechte Leistung gehört, oder zumindest die Gefahr besteht, dass er sich in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entzi... mehr lesen...