Entscheidungen zu § 20 TSG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0155

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. September 1990 an Entschädigung nach dem TierseuchenG, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, insgesamt den Betrag von S 215.839,11 zu, wobei S 158.451,48 auf Entschädigung für Schweine und S 57.387,63 für Schäden, die durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstanden, entfielen. Während der Beschwerdeführer diesen Bescheid unbekämpft ließ, erhob die Finanzprokuratur namens ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 04.10.1991

RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0155

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm: TSG 1909 §20;TSG 1909 §21;TSG 1909 §48 Abs1 Z1 litc;VwRallg;
Rechtssatz: Von einer Feststellung einer Tierseuche iSd des § 48 Abs 1 Z 1 lit c TSG kann schon dann gesprochen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen nach § 20 TSG getroffen hat. Bezieht man nämlich nur jene Tiere in die Entschädigungspflicht ein, die nach endgültig... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.10.1991

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