Die belangte Behoerde (Buergermeister der Stadt Graz als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: 1. Er habe am 03.06.1997 in seiner tieraerztlichen Hausapotheke in G, 20 Dosen des in Oesterreich nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassenen Borreliaimpfstoffes Lymevax, Chargen Nr. 140147 A bzw. 1409 F, mit dem Ablaufdatum 16.01.1999, hergestellt in den USA, durch Vorraetighalten, wie zuvor weitere 22 Dosen durch Verbrauch in Ihrer tieraerztli... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 11 Abs 1 AMG ist bei nicht zugelassenen Arzneispezialitäten das Abgeben im Inland und das Bereithalten im Inland für die Abgabe tatbildlich (verboten), nicht aber jedes Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs 11 AMG. Unter Abgabe ist die Verschaffung der Verfügungsmacht für den Erwerber zu verstehen (VwGH 24.6.1996, 92/10/0018). Eine Tierimpfung dient nicht dazu, einem Erwerber die Verfügungsmacht über den Impfstoff zu vermitteln, und kann somit keine Abgabe nach § 11 Abs ... mehr lesen...