Entscheidungsgründe: Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Bestellungsvertrag vom 11. 5. 2000 gemäß § 23 Tabakmonopolgesetz BGBl 1995/830 (TabMG) das Recht eingeräumt, an einem näher bezeichneten Standort eine Tabakverkaufsstelle in Verbindung mit dem Tankstellengewerbe zu betreiben. Mit Antrag vom 11. 6. 2007 suchte der Kläger bei der Beklagten um Bewilligung der Verlegung der Tabakverkaufsstelle an einen neuen Standort an. Diesem Antrag hat die Beklagte nach Konsultation des Land... mehr lesen...