Begründung: Die Klägerin macht ihr von der H***** GmbH (im Folgenden nur [spätere] Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. April 1990 der Konkurs eröffnet wurde, zedierte Forderungen aus einem Alleinvertriebsvertrag geltend. Der Nebenintervenient auf Seite der Klägerin ist Masseverwalter in diesem Konkurs. Die Familie H***** in W*****, Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sich seit langem mit Kosmetikgroßhandel, so mit dem Vertrieb amerikan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Gemeinschuldnerin war auf die Herstellung und den Vertrieb von Impulsgebern spezialisiert. Der Beklagte wurde im Jahre 1983 vorerst für die Dauer von zwei Monaten als Angestellter der Gemeinschuldnerin eingearbeitet; danach wurde mündlich vereinbart, daß er im Rahmen des Gewerbes des Handels mit elektronischen Artikeln auf selbständiger Basis Produkte der Gemeinschuldnerin in Österreich und im damaligen "Ostblock" unter dem Namen "H***** & E*****" ve... mehr lesen...