Begründung: Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Rechtssache bereits beim Obersten Gerichtshof anhängig war, sodass bezüglich des Parteienvorbringens sowie der Sach- und Rechtslage im ersten Rechtsgang auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 8. 1998, 7 Ob 307/97s verwiesen werden kann, mit dem dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vom 16. 6. 1997, GZ 1 R 259/97i-84, nicht Folge gegeben wurde. Im Übrigen kann sich die Z... mehr lesen...