Norm: AO §89 Abs6KO §2 Abs2KO §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die in § 30 Abs 1 Z 1 KO normierte Jahresfrist ist dann, wenn ein Vorverfahren nach Überleitung in ein Ausgleichsverfahren in den Anschlußkonkurs mündet, gemäß den § 2 Abs 1 KO, § 89 Abs 6 AO vom Tag der Eröffnung des Vorverfahrens an zu berechnen. Entscheidungstexte 8 Ob 608/87 Entscheidungstext OGH 17.05.1988 8 Ob 608/87 ... mehr lesen...