Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer war vom 3. Mai bis 30. Juni 1993 Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde er aufgrund der §§7 Abs1 und 54 Abs1 iVm §§2 und 5 der Wiener Abgabenordnung (WAO) als Geschäftsführer dieser Gesellschaft für die in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1993 entstandene Getränkesteuerschuld in Höhe von S 168.647,84 haftbar gemacht und als Haftungspflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herange... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3400 Abgabenordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1WAO §7 Abs1
Leitsatz: Kein Verstoß der Regelung der Haftung von Vertretern juristischer
Personen in der WAO gegen den Gleichheitssatz und gegen das
Legalitätsprinzip; keine Verfassungswidrigkeit der Verwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs; keine unsachlich-überschießende Regelung
aufgrund der Beschränkung der Haftung auf Fälle eines Verschuldens
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