Norm: AO §33 Abs2AO §59 Abs6
Rechtssatz: Die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger gemäß § 59 Abs 6 AO sind denen des Ausgleichsverwalters nachgeformt. Im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ist im Sinne des § 33 Abs 2 AO Revisionsrekurs an den OGH unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 311/87 Entscheidungstext OGH 28.04... mehr lesen...