Begründung: 1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellte zum AZ G35/94 in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Berufung der M L gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 12. November 1992, Z MBA 18 - S 5189/92, womit über sie wegen Übertretung des ArtIX Abs1 Z4 EGVG, BGBl. 50/1991, eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, gemäß Art140 Abs1 (iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2) B-VG den Antrag auf Aufhe... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätRAO §57EGVG ArtIX Abs1 Z4 idF BGBl 50/1991
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags des UVS Wien auf Aufhebung einer
Bestimmung des EGVG betreffend Winkelschreiberei mangels
Präjudizialität angesichts einer bestehenden spezielleren
Vorschrift gegen unbefugte Parteienvertretung in der RAO ... mehr lesen...