Norm: oö LAO §57
Rechtssatz: Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht oder neun Stunden darf die Stallarbeit diese Arbeitszeit nicht um nahezu die Hälfte verlängern. Die Gesamtdauer der Stallarbeit kann wohl größer sein wie die dafür zustehende Mindestfreizeit von zwei Werktagen im Monat; das Mißverhältnis darf jedoch nicht zu groß sein. Entscheidungstexte 4 Ob 144/54 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: oö LAO §57oö LAO §59oö LAO §76
Rechtssatz: Auch Jugendliche dürfen verhalten werden, gemäß § 57 Abs 1 oö LAO Arbeiten über die normale Arbeitszeit hinaus ohne Überstundenentlohnung zu verrichten. Entscheidungstexte 4 Ob 144/54 Entscheidungstext OGH 21.09.1954 4 Ob 144/54 Veröff: SZ 27/233 = JBl 1955,24 = Arb 6067 4 Ob 25/56... mehr lesen...
Norm: oö LAO §57
Rechtssatz: Die durch Anrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht verbrauchten vollkommen arbeitsfreien Bauernfeiertage dürfen auf die freien Werktage nach § 57 oö LAO angerechnet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 246/53 Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 246/53 Veröff: SZ 27/145 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...