Die Streitteile (A und W) standen seit Jahren in ständiger Geschäftsverbindung, aus der sich um 2. Juli 1974 ein Saldo von 657 000 S zugunsten des Beklagten und Widerklägers (im folgenden kurz Beklagter genannt) ergab. Zur Abwicklung dieses Saldos schlossen die Streitteile folgende Vereinbarung vom 2. Juli 1974: "1. Zwischen den beiden Herren S und W wurde vereinbart, daß bis 31. 12. 1974 für 360 000 S Fakturenwert Waren aus dem Programm der A an die Firma W geliefert werden. Nach E... mehr lesen...