Rechtssatz: Der im gesamten bisherigen Strafverfahren ausdrücklich als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des R eingeschrittene Rechtsanwalt Dr. H konnte den Beschuldigten aus den folgenden rechtlichen Gründen nicht wirksam vertreten: Gemäß § 3 Abs.1 Konkursordnung (KO) sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Nach § 6 Abs.3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die ... mehr lesen...