Norm: AO §52 Abs2AO §56 Abs5EO §65 EKO §2 Abs2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat bei Überprüfung eines Beschlusses, mit dem innerhalb 14 Tagen nach Einstellung eines Ausgleichsverfahrens Exekution bewilligt wurde, auf die rückwirkende Kraft der nachträglichen Konkurseröffnung Rücksicht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 205/32 Entscheidungstext OGH 15.03.1932 3 Ob 205/32 SZ 14/... mehr lesen...